EU plant Verbot von FPV

#1 von Suprito , 10.09.2015 16:12

http://www.easa.europa.eu/download/ANPA-...e%20ANPA_DE.pdf

Kommentar dazu eines Freundes:

Das Verfahren: In dieser Phase des Prozessesgehen Anmerkungen zum A-NPA-Vorschlag der EASA über ein spezielles Tool auf der EASA-Webseite ein (http://hub.easa.europa.eu/crt/). Die EASA bittet alle an diesem Thema Interessierten, ihre Anmerkungen biszum 25. September 2015 einzureichen. Nach diesem Zeitpunkt wird die EASAalle eingegangenen Vorschläge überprüfen und die Ideen oder Anmerkungen ggf. in ihren endgültigen Vorschlag einbinden. Am Ende dieses Konsultationsprozesses wird die EASA ihren Vorschlag („EASA-Opinion“ genannt) veröffentlichen und diesen an die Europäische Kommission zur Umsetzung der konkreten Änderung der Rechtsvorschriften senden.

Diese 33 Vorschläge der EASA betreffen alle Modellflugtreibende, da alle Modellflugzeuge unter dem Oberbegriff Drohnen geführt werden! Sollten diese Vorschläge so übernommen werden, ist Modellflug mit Modellen <1kg über 50m und <4kg über 150m nicht mehr erlaubt. Weiterhin ist FPV auch mit Spotter nicht erlaubt. Was das bedeutet, kann sich jeder vorstellen! Daher sollte jeder hier bis zum 25.September 2015 auf der o.a. Seite entsprechend intervenieren.

Hier mein Textvorschlag für die Anmerkungen:

zu Vorschlag 5:

Ein Betrieb eines Flugmodells mit direkter Sichtverbindung ist insb. bei der zzt. neu aufkommenden Sportart FPV-Race nicht möglich. Durch diese Forderung würde diese Art des Modellflugs unverhältnismäßig benachteiligt. Diesem Umstand muss bei einer künftigen gesetzlichen Regelung Sorge getragen werden.

zu Vorschlag 6:

Geofencing ist im Großteil der Modellflugzeuge nicht vorhanden. Eine Nachrüstpflicht würde den Modellflug unverhältnismäßig benachteiligen. Diesem Umstand muss bei einer künftigen gesetzlichen Regelung Sorge getragen werden.

zu Vorschlag 7:

Eine "Funktion zur problemlosen Identifizierung" (Transponder o.Ä.) ist in keinem Modellflugzeuge vorhanden. Ebenso ist eine"automatische Beschränkung des Luftraums", in den die Drohne einfliegen kann, in keinem Modellflugzeug vorhanden. Eine Nachrüstpflicht würde den Modellflug unverhältnismäßig benachteiligen. Diesen Umständen muss bei einer künftigen gesetzlichen Regelung Sorge getragen werden.

zu Vorschlag 12:

Ein Betrieb eines Modellflugzeuges bis zu einer max. Flughöhe von 150m würde insb. den Modellsegelflug unmöglich machen und damit unverhältnismäßig benachteiligen. Hier sollte die Grenze zum kontrollierten Luftraum gelten. Diesem Umstand muss bei einer künftigen gesetzlichen Regelung Sorge getragen werden.

zu Vorschlag 14:

CAT A1 sollte konform zu bereits bestehend Gewichtsabstufungen auf <5kg festgelegt werden. Hierdurch können strukturell festere und damit sicherere Modelle eingesetzt werden.

zu Vorschlag 15:

Ein Betrieb eines Modellflugzeuges <1kg bis zu einer max. Flughöhe von 50m würde insb. den Modellsegelflug mit kleinen Flugmodellen unmöglich machen und damit unverhältnismäßig benachteiligen. Hier sollte die Grenze zum kontrollierten Luftraum gelten. Ebenso ist eine "automatische Beschränkung des Luftraums", in den die Drohne einfliegen kann, in keinem Modellflugzeug vorhanden. Eine Nachrüstpflicht würde den Modellflug unverhältnismäßig benachteiligen. Diesen Umständen muss bei einer künftigen gesetzlichen Regelung Sorge getragen werden.

zu Vorschlag 16:

Eine "Funktion zur automatischen Identifizierung" (Transponder o.Ä.) ist in keinem Modellflugzeug vorhanden. Ebenso ist eine "automatische Beschränkung des Luftraums", in den die Drohne einfliegen kann, in keinem Modellflugzeug vorhanden. Eine Nachrüstpflicht würde den Modellflug unverhältnismäßig benachteiligen. "Ein grundlegendes Luftfahrtbewusstsein" kann man bei jedem Modellflugtreibenden voraussetzen, das bedarf keiner weiteren Erwähnung. Diesen Umständen muss bei einer künftigen gesetzlichen Regelung Sorge getragen werden.

zu Vorschlag 17:

Eine "Funktion zur automatischen Identifizierung" (Transponder o.Ä.) ist in keinem Modellflugzeug vorhanden. Ebenso ist eine "automatische Beschränkung des Luftraums", in den die Drohne einfliegen kann, in keinem Modellflugzeug vorhanden. Eine Nachrüstpflicht würde den Modellflug unverhältnismäßig benachteiligen. "Ein grundlegendes Luftfahrtbewusstsein" kann man bei jedem Modellflugtreibenden voraussetzen, das bedarf keiner weiteren Erwähnung. Diesen Umständen muss bei einer künftigen gesetzlichen Regelung Sorge getragen werden.

Bitte nehmt unbedingt Teil! Es geht um unser Hobby!


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zuletzt bearbeitet 10.09.2015 | Top

RE: EU plant Verbot von FPV

#2 von Okke Dillen , 10.09.2015 17:42

habe mir erlaubt, den Titel mal etwas "griffiger" zu gestalten ;)

Antworten 16 und 17 identisch?


ich vermag nicht vorherzusagen, was "Industry 4.0" noch für "Blüten" treibt, aber ich weiß, worauf "Industry 5.0" setzen wird:
Antriebsriemen, Holzräder und Eselskarren (mit Handdeichsel)! :P

 
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RE: EU plant Verbot von FPV

#3 von Okke Dillen , 10.09.2015 17:54


ich vermag nicht vorherzusagen, was "Industry 4.0" noch für "Blüten" treibt, aber ich weiß, worauf "Industry 5.0" setzen wird:
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RE: EU plant Verbot von FPV

#4 von Okke Dillen , 11.09.2015 16:15


ich vermag nicht vorherzusagen, was "Industry 4.0" noch für "Blüten" treibt, aber ich weiß, worauf "Industry 5.0" setzen wird:
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